Impressumspflicht, Datenschutz Stand März 2011

Jeder Webseitenbetreiber steht irgendwann einmal vor der Frage: „brauche ich ein Impressum, und wenn ja, was sollte drinstehen.“

  1. Anbieterkennzeichnung (Impressum) mit allen nötigen Angaben zum Anbieter
  2. Haftungsausschluß für externe Links (kurz und nicht mit Hinweis auf Urteile)
  3. Datenschutz Absatz mit genereller Beteuerung, keine personenbezogenen Daten zu verkaufen bzw. unnötigerweise an Dritte zu übermitteln.
  4. Offenlegung eingesetzter EXTERNER Services

Ich will nicht bei Adam und Eva anfangen, daher nur kurz zur Anbieterkennzeichnungspflicht: nach §  5 TMG und § 55 Abs.2 RfStV kann man verpflichtet sein, bestimmte Daten im Impressum anzugeben. Welche genau, dazu zuvorgenannte Paragraphen lesen. EINZIGE Ausnahme von der generellen Impressumspflicht normiert § 55 Abs. 1 RfStV:
Webseiten die „ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen“  => zu 98% muß man zumindest ein rudimentäres Impressum angeben.

Nun zum heißesten Thema der letzten 3 Jahre: Datenschutz
Alle waren überrascht, daß im Februar 2011 erste Seiten abgemahnt wurden wg. Einbindung des Facebook Like Buttons. Der Fehler war die Nicht-Offenlegung der Nutzung des Facebook-Buttons in der Datenschutzerklärung.

Die Offenlegung eingesetzter EXTERNER Services ist im WEB 2.0 Zeitalter meist völlig ignoriert worden. Es gebietet sich schon aus Transparenzgründen externe Anbieter aufzuführen, wenn man sich schon deren Dienste bedient. Warum? Weil man nicht unbedingt beeinflussen kann, welche Daten von diesen erhoben werden und wie diese Anbieter mit den Daten umgehen und weil diese externen Dienste dem Normal-User nicht auffallen. Beispiele für externe Dienste, die häufig eingesetzt werden und unbedingt angegeben werden sollten:

Google Analytics(bitte nur mit Erweiterung _anonymizeIp() ), Feedburner, Facebook Plugins, Akismet Spamplugin, „embed“ eingebundene Videos von z.B. Youtube.com und vimeo.com,  Wordpress (Cookies bei Kommentar oder Login), Statistiktools wie IVW Zählpixel oder WordPress Stats, Google Adwords, Google Maps, Gravatar, Twitter widgets, Amazon Partner Programm, u.v.m. (Herr Pietsch hat 11 problematische Dinge schon 2009 in seinem blog vorhergesehen)

Generell um schnell die eigene Webseite zu überprüfen, eignet sich die Webseite www.ontraxx.net. Einfach Eure Webseite eingeben und Liste kontrollieren. Es werden fast alle Eure externen Dienste angezeigt. Fast? Ja, im Hintergrund laufende Plugins, nur auf einzelnen Seiten eingesetzte Dienste fehlen. Insbesondere bei WordPress oder anderen CMS-Systemen, überprüft alle Eure Plugins auf Datenübermittlung an externe Server. Übrigens verstößt meiner Einschätzung nach die Nutzung auf der eigenen Webseite mancher der oben aufgezählten Dienste gegen geltende Datenschutzvorschriften Deutschlands.
Findet einen Kompromiß aus Features, Komfort und angemessenem Datenschutz, den Ihr rechtfertigen könnt! Weniger ist manchmal mehr.

Gerne könnt Ihr Euch auch an meinem Impressum orientieren. Bezüglich der Orientierung für Euch übernehme ich für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Verantwortung. Bei kommerziellen Angeboten gebietet es sich aus Risiko und Haftungsgründen einen technisch versierten Internet- und Medienanwalt zu nehmen. Dieser kann Euch gut beraten und haftet für diese Beratung auch.

4 Antworten auf „Impressumspflicht, Datenschutz Stand März 2011“

  1. Das sind mehr als fragwürdige Hinweise. Die Datenschutzerklärung ist im Impressum natürlich völlig fehl am Platz, wenn der Link nicht eindeutig bezeichnet ist. Wenn – wie hier auf der Seite – der Link als „Kontakt“ beschrieben ist, erfüllt das nicht die Anforderungen (für das Impressum schon, für Datenschutz nicht).
    Und der empfohlene „Haftungsausschluss für Links“ ist der größte Quatsch, den es gibt. Liest man überall, hilft letztlich aber nichts, wie das oft (falsch) zitierte Urteil des LG Hamburg klargestellt hat.
    Der Beitrag ist eine Ansammlung von (falschem) Halbwissen. Vielleicht sollte man sich mit einem Thema näher beschäftigen, bevor man solche Beiträge schreibt.

    1. Sehr geehrte Ilse,
      Die gegebenen Infos sind gut recherchiert im TMG, den Richtlinien und anderen Quellen. Zu den angegriffenen Punkten:
      1. Datenschutzerklärung im Impressum: Der Ort für die Datenschutzerklärung wird vom TMG nicht vorgeschrieben. Die Datenschutzerklärung muß nur „für den Nutzer jederzeit abrufbar sein“ § 13 Abs.1 TMG. Beim Impressum wurde das durch die Gerichte entschieden, daß auch die Kontaktseite ausreicht. Wenn z.B. die Bundesregierung auf Ihrer Impressumsseite auch die Datenschutzerklärung aufführt, dann kann das nicht absolut falsch sein. Über den Link dahin habe ich nicht gesprochen. Man kann ihn ja einfach mit einem Anker „#“ auf den betreffenden Absatz versehen und den Link auf diesen Absatz „Datenschutzerklärung“ nennen. Ich sehe allerdings für meinen Blog keinen Handlungsbedarf, solange dies nicht von den Gerichten negativ entschieden wurde.
      2. Haftungsausschluß für Links: Wenn Peter Schaar – der Bundesbeauftragte für Datenschutz, in seinem Impressum einen Haftungsausschluß für externe Links aufnimmt, kann das nicht ganz sinnfrei sein. Außerdem, selbst wenn der Haftungsausschluß nutzlos sein sollte – was ich nicht glaube -, schaden kann er in keinem Fall.

      Sehr geehrte Ilse, ich freue mich generell über konstruktive Kommentare, allerdings Kommentare, die meine Artikel als falsch und Halbwissen betiteln sind meiner Meinung nach verfehlt. Man hätte Ihre Einwände auch sachlich formulieren können.

  2. @Ilse: Ihre Kritik ist zu pauschal. Es mag Fälle geben, da reicht der Hinweis auf die Datenschutzerklärung und Fälle, in denen ein solcher Hinweis nicht reicht. Das kommt letztlich auf die konkrete Ausgestaltung und natürlich – wie immer – die Laune des Gerichts an. Es sprechen aber schon gute Gründe dafür, die vom BGH für die Anbieterkennzeichnung aufgestellte Zwei-Klick-Theorie auch auf den Datenschutz zu übertragen. Denn wo sucht denn der durchschnittlich informierte Verbraucher Hinweise zum Datenschutz, wenn er keinen Link zu einer Datenschutzerklörung findet? Richtig, im Impressum. Wer auf Nummer sicher gehen will,sollte den Link zur Datenschutzerklärung jedoch an präsenter, jederzeit verfügbarer Stelle setzen.

    Auch bei den Disclaimern ist es so, dass diese unzer Umständen im Rahmen einer Gesamtschau ein wenig helfen können, meist aber wohl nutzlos sind und sich möglicherweise gar negativ auswirken können. Beispiel: Ich verlinke unzulässige Gewaltvideos und schreibe im Impressum bzw. dazu, dass ich mich von den Inhalten distanziere. Gleichzeitig gestalte ich meine Website aber geplant so, dass ich Treffer in Suchmaschinen für die Titel der Gewaltvideos erhalte. Dann wird der Disclaimer wohl nicht nur nutzlos, sondern mitunter gar schädlich sein, da mann dann wohl auf einen bedingten Vorsatz schließen können wird. Grundsätzlich kommt es immer, das hat der BGH wiederholt entschieden, auf eine vorzunehmende, wertende Gesamtschau an. Ein ganz interessanter Artikel zur Linkhaftung findet sich hier:
    Artikel Linkhaftung (Link bitte entfernen, falls unerwünscht)

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