Abmahn Mißbrauch Filesharing in Deutschland

Es betrifft mich zwar nicht direkt, aber als aktiver Internet-Nutzer und Jura-Student möchte ich mich kurz zu dem viel diskutiertem Thema zu Wort melden.

  • Urteil vom OLG-Köln (Az. 6 W 155/10): hat im Jan 2011 den Begriff „gewerbliches Ausmaß“ des § 101 Abs.1 S.1 UrhG näher bestimmt. Danach liegt dieses bei einem einzelnen Film nicht vor, wenn dieser zum Zeitpunkt des Downloads schon länger als 6 Monate auf dem Markt ist. (Maßgeblich bei Filmen ist der DVD-Verkaufsstart. 6 Monate seien die „Abverkaufsphase“)

Was die meisen Blogger überlesen ist der Sachverhalt: ein einzelner Film wurde per Filesharing verbreitet. Digiprotect z.B. verschickt aber die meisten Abmahnungen an sogenannte Container-Files wie Pop-Musik-Chart-Sammlungen. Bei diesen sind mehrere Songs in einer Datei und meist erfüllt auch zumindest ein Song das „Abverkaufskriterium“.

Versteht mich nicht falsch, ich bin gegen Massenabmahnungen mit noch dazu abwegigem Streitwert, aber die obige Entscheidung des OLG Köln empfinde ich nicht als sensationell. Noch dazu betrifft § 101 UrhG den Auskunftsanspruch (IP-Anschlußinhaber) und wird nur von einem Gericht geprüft bevor überhaupt der Anschlußinhaber davon Kenntnis erlangt.

Allgemein zu Massenabmahnungen mit abwegig hohem Streitwert:
Wir sind immer noch in Deutschland und haben eigentlich im Gegensatz zu den USA keine „punitive damages“ (bestrafenden Schadensersatz, z.B. Kaffee zu heiß => 1 Million SE für verbrannte Zunge).Allerdings wo traten die Massenabmahnungen international zuerst auf: Deutschland und schwappte über nach GB.

Die Amerikaner sind uns in dieser Hinsicht voraus: Deren Gerichte bügelten Massenauskunftsanträge meist kurz ab. Digiprotect scheiterte in den USA. Damit ersparen Sie sich Zeit und verkürzen die allgemeine Verfahrensdauer. In Deutschland sind ganze Kammern mit Filesharing-Abmahnungen beschäftigt und damit für andere Fälle lahmgelegt.

Und warum immer nur Gerichte in Köln oder Hamburg? Nicht weil die Rechteverfolger(a la Digiprotect) ihren Sitz in diesen Städten haben. Mir scheint es wird der fliegende Gerichtsstand §32 ZPO schamlos ausgenutzt und das Gericht bei dem man den meisten Erfolg gehabt hat, wird für weitere Klagen herangezogen. Einzig das AG Frankfurt hat sich 2009 gegen einen fliegenden Gerichtsstand ausgesprochen (Az. 31 C 1141/09 – 16, schön zu lesen die Anwendung der Canones nach Savigny). Leider hat sich diese Meinung bis dato nicht durchgesetzt.

Meine Vorschläge für dieses Problem, an die Politik und die obersten Gerichte gerichtet:

  1. Streitwertdeckelung für illegale Verbreitung von Filme/Songs
  2. fliegenden Gerichtsstand für Internet-Angelegenheiten abschaffen.
  3. § 101 Abs.1.S.1 UrhG einheitliche Definition des „gewerbsmäßigen Ausmaßes“ entwickeln wg. Rechtssicherheit.
  4. § 97 a UrhG: Deckelung der Abmahngebühren auf 100 Euro durchsetzen. Gut gedacht vom Gesetzgeber aber schwammig umgesetzt, daher momentan keine relevante praktische Anwendung. Klare Definition was „außerhalb des Geschäftsverkehrs“ und „einfache Fälle“ bedeutet.
  5. Massenabmahnungen boykottieren (wie in USA) und sich nicht mißbrauchen lassen. Denn die momentane Praxis der Rechteverfolger ist nicht auf Kompensation eines Schadens aus, sondern auf Erschließung neuer Einnahmen für Anwälte und Rechteverfolger gerichtet. Umsetzbar wäre dies schon jetzt, wenn man die Kosten des Auskunftsanspruchs nach §101 UrhG pro IP berechnen würde (OLG KarlsruheAz. 6W 4/09 hat dies 2009 aber abgelehnt.). Oder auch siehe Punkt 1: der allg. Gerichtsstand würde Massenabmahnungen zumindest verkomplizieren und dadurch nicht mehr lukrativ machen.

Eine Antwort auf „Abmahn Mißbrauch Filesharing in Deutschland“

  1. Ich erinnere an ein vergleichbares und bekanntes Geschäftsmodell: Man provoziert an einer unübersichtlichen Kreuzung einen rechts-vor-links-Unfall und hat gleich einen Schuldigen zum Abkassieren. Ging doch auch?

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