Jeder Webseitenbetreiber steht irgendwann einmal vor der Frage: “brauche ich ein Impressum, und wenn ja, was sollte drinstehen.”

  1. Anbieterkennzeichnung (Impressum) mit allen nötigen Angaben zum Anbieter
  2. Haftungsausschluß für externe Links (kurz und nicht mit Hinweis auf Urteile)
  3. Datenschutz Absatz mit genereller Beteuerung, keine personenbezogenen Daten zu verkaufen bzw. unnötigerweise an Dritte zu übermitteln.
  4. Offenlegung eingesetzter EXTERNER Services

Ich will nicht bei Adam und Eva anfangen, daher nur kurz zur Anbieterkennzeichnungspflicht: nach §  5 TMG und § 55 Abs.2 RfStV kann man verpflichtet sein, bestimmte Daten im Impressum anzugeben. Welche genau, dazu zuvorgenannte Paragraphen lesen. EINZIGE Ausnahme von der generellen Impressumspflicht normiert § 55 Abs. 1 RfStV:
Webseiten die “ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen”  => zu 98% muß man zumindest ein rudimentäres Impressum angeben.

Nun zum heißesten Thema der letzten 3 Jahre: Datenschutz
Alle waren überrascht, daß im Februar 2011 erste Seiten abgemahnt wurden wg. Einbindung des Facebook Like Buttons. Der Fehler war die Nicht-Offenlegung der Nutzung des Facebook-Buttons in der Datenschutzerklärung.

Die Offenlegung eingesetzter EXTERNER Services ist im WEB 2.0 Zeitalter meist völlig ignoriert worden. Es gebietet sich schon aus Transparenzgründen externe Anbieter aufzuführen, wenn man sich schon deren Dienste bedient. Warum? Weil man nicht unbedingt beeinflussen kann, welche Daten von diesen erhoben werden und wie diese Anbieter mit den Daten umgehen und weil diese externen Dienste dem Normal-User nicht auffallen. Beispiele für externe Dienste, die häufig eingesetzt werden und unbedingt angegeben werden sollten:

Google Analytics(bitte nur mit Erweiterung _anonymizeIp() ), Feedburner, Facebook Plugins, Akismet Spamplugin, “embed” eingebundene Videos von z.B. Youtube.com und vimeo.com,  Wordpress (Cookies bei Kommentar oder Login), Statistiktools wie IVW Zählpixel oder WordPress Stats, Google Adwords, Google Maps, Gravatar, Twitter widgets, Amazon Partner Programm, u.v.m. (Herr Pietsch hat 11 problematische Dinge schon 2009 in seinem blog vorhergesehen)

Generell um schnell die eigene Webseite zu überprüfen, eignet sich die Webseite www.ontraxx.net. Einfach Eure Webseite eingeben und Liste kontrollieren. Es werden fast alle Eure externen Dienste angezeigt. Fast? Ja, im Hintergrund laufende Plugins, nur auf einzelnen Seiten eingesetzte Dienste fehlen. Insbesondere bei WordPress oder anderen CMS-Systemen, überprüft alle Eure Plugins auf Datenübermittlung an externe Server. Übrigens verstößt meiner Einschätzung nach die Nutzung auf der eigenen Webseite mancher der oben aufgezählten Dienste gegen geltende Datenschutzvorschriften Deutschlands.
Findet einen Kompromiß aus Features, Komfort und angemessenem Datenschutz, den Ihr rechtfertigen könnt! Weniger ist manchmal mehr.

Gerne könnt Ihr Euch auch an meinem Impressum orientieren. Bezüglich der Orientierung für Euch übernehme ich für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität keine Verantwortung. Bei kommerziellen Angeboten gebietet es sich aus Risiko und Haftungsgründen einen technisch versierten Internet- und Medienanwalt zu nehmen. Dieser kann Euch gut beraten und haftet für diese Beratung auch.

Es betrifft mich zwar nicht direkt, aber als aktiver Internet-Nutzer und Jura-Student möchte ich mich kurz zu dem viel diskutiertem Thema zu Wort melden.

  • Urteil vom OLG-Köln (Az. 6 W 155/10): hat im Jan 2011 den Begriff “gewerbliches Ausmaß” des § 101 Abs.1 S.1 UrhG näher bestimmt. Danach liegt dieses bei einem einzelnen Film nicht vor, wenn dieser zum Zeitpunkt des Downloads schon länger als 6 Monate auf dem Markt ist. (Maßgeblich bei Filmen ist der DVD-Verkaufsstart. 6 Monate seien die “Abverkaufsphase”)

Was die meisen Blogger überlesen ist der Sachverhalt: ein einzelner Film wurde per Filesharing verbreitet. Digiprotect z.B. verschickt aber die meisten Abmahnungen an sogenannte Container-Files wie Pop-Musik-Chart-Sammlungen. Bei diesen sind mehrere Songs in einer Datei und meist erfüllt auch zumindest ein Song das “Abverkaufskriterium”.

Versteht mich nicht falsch, ich bin gegen Massenabmahnungen mit noch dazu abwegigem Streitwert, aber die obige Entscheidung des OLG Köln empfinde ich nicht als sensationell. Noch dazu betrifft § 101 UrhG den Auskunftsanspruch (IP-Anschlußinhaber) und wird nur von einem Gericht geprüft bevor überhaupt der Anschlußinhaber davon Kenntnis erlangt.

Allgemein zu Massenabmahnungen mit abwegig hohem Streitwert:
Wir sind immer noch in Deutschland und haben eigentlich im Gegensatz zu den USA keine “punitive damages” (bestrafenden Schadensersatz, z.B. Kaffee zu heiß => 1 Million SE für verbrannte Zunge).Allerdings wo traten die Massenabmahnungen international zuerst auf: Deutschland und schwappte über nach GB.

Die Amerikaner sind uns in dieser Hinsicht voraus: Deren Gerichte bügelten Massenauskunftsanträge meist kurz ab. Digiprotect scheiterte in den USA. Damit ersparen Sie sich Zeit und verkürzen die allgemeine Verfahrensdauer. In Deutschland sind ganze Kammern mit Filesharing-Abmahnungen beschäftigt und damit für andere Fälle lahmgelegt.

Und warum immer nur Gerichte in Köln oder Hamburg? Nicht weil die Rechteverfolger(a la Digiprotect) ihren Sitz in diesen Städten haben. Mir scheint es wird der fliegende Gerichtsstand §32 ZPO schamlos ausgenutzt und das Gericht bei dem man den meisten Erfolg gehabt hat, wird für weitere Klagen herangezogen. Einzig das AG Frankfurt hat sich 2009 gegen einen fliegenden Gerichtsstand ausgesprochen (Az. 31 C 1141/09 – 16, schön zu lesen die Anwendung der Canones nach Savigny). Leider hat sich diese Meinung bis dato nicht durchgesetzt.

Meine Vorschläge für dieses Problem, an die Politik und die obersten Gerichte gerichtet:

  1. Streitwertdeckelung für illegale Verbreitung von Filme/Songs
  2. fliegenden Gerichtsstand für Internet-Angelegenheiten abschaffen.
  3. § 101 Abs.1.S.1 UrhG einheitliche Definition des “gewerbsmäßigen Ausmaßes” entwickeln wg. Rechtssicherheit.
  4. § 97 a UrhG: Deckelung der Abmahngebühren auf 100 Euro durchsetzen. Gut gedacht vom Gesetzgeber aber schwammig umgesetzt, daher momentan keine relevante praktische Anwendung. Klare Definition was “außerhalb des Geschäftsverkehrs” und “einfache Fälle” bedeutet.
  5. Massenabmahnungen boykottieren (wie in USA) und sich nicht mißbrauchen lassen. Denn die momentane Praxis der Rechteverfolger ist nicht auf Kompensation eines Schadens aus, sondern auf Erschließung neuer Einnahmen für Anwälte und Rechteverfolger gerichtet. Umsetzbar wäre dies schon jetzt, wenn man die Kosten des Auskunftsanspruchs nach §101 UrhG pro IP berechnen würde (OLG KarlsruheAz. 6W 4/09 hat dies 2009 aber abgelehnt.). Oder auch siehe Punkt 1: der allg. Gerichtsstand würde Massenabmahnungen zumindest verkomplizieren und dadurch nicht mehr lukrativ machen.

letztes Jahr habe ich als Veranstalter ein Konzert ausgerichtet und habe dieses auch vorschriftsgemäß bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) mind. 7 Tage vor der Veranstaltung gemeldet. Raumgröße und Sitzplätze wurden angegeben.

Einen Monat nach der Veranstaltung erhielt ich die Rechnung mit einer Berechnung nach Raumgröße und nicht nach Sitzplätzen. Nachgefragt bei der GEMA erhielt ich nach wieder einem Monat eine kurze Antwort:

Eine Abrechnung nach Stuhlreihen ist nur bei festen Stuhlreihen, wie es bei großen Konzert- oder Theatersälen der Fall ist, möglich.

Meine Antwort:

In Ihren allgemeinen Bestimmungen der Vergütungssätze U-VK 2010 unter III. 2 c) steht lediglich: „Für Musikaufführungen vor Stuhlreihen werden die Vergütungssätze in Abschnitt I nach der Anzahl der vorhandenen Sitzplätze (1 1/2 Sitzplätze = 1 m²) berechnet.“

Von festen Stuhlreihen steht dort nichts. Auch eine Beschränkung auf große Konzertsäle kann aus Ihren Bestimmungen nicht herausgelesen werden. Für mich ist eine Begünstigung von Konzerten mit Stuhlreihen auch sachlich nachvollziehbar (weniger zahlende Konzertbesucher möglich, als ohne Stuhlreihen). Die Auslegung, die Sie mir vorschlagen, ist mit dem Tariftext nicht vereinbar, da zu eng; entscheidend ist der objektive Empfängerhorizont.

Ergebnis: Ich habe Recht bekommen und die Veranstaltung wurde nach Stuhlreihen/Sitzplätzen berechnet. Nachhaken kann bares Geld sparen.

Gerade habe ich all meine Rechte einer Produktionsfirma eingeräumt bzw. an diese übertragen.

Vorgeschichte: Im Oktober habe ich mitgemacht als Tenorhornspieler im Hintergrund einer Filmszene bei einer Filmproduktion der Bavaria-Filmstudios. Zusätzlich sollten wir einen Walzer einspielen, der als Hintergrundmusik zu dieser Filmszene (Biergarten um 1900 in Deutschland, Walzer tanzen) verwendet werden sollte.

Kurz zur Aufnahme des Walzers (“Die alte Lena”) : Nicht etwa in einem Tonstudio oder gar einem temperierten Raum, sondern als der Tonmeister kurz in einer Drehpause des Filmes Zeit hatte, gingen wir nach draußen und haben im Freien bei 5 Grad Celsius mit 5 Blechbläsern den Walzer eingespielt. Dies war schon abenteuerlich, denn als wir uns gerade mit dem Anfang des Walzers gespielt haben und aufgehört haben, um unsere Instrumente einzustimmen, sagte der Tonmeister wortwörtlich: “Schade das reicht uns nicht, das ist zu kurz”. => Der Tonmeister wollte wirklich die total verstimmte Fassung nehmen!! Zwar spielte der Film Anfang 1900, aber trotzdem dachte ich schon, daß wir das mind. 3 Fassungen einspielen und die beste nehmen würden. Pustekuchen, die erste Komplettfassung wurde es dann. Auf Nachfrage, ob wir es nocheinmal einspielen können, entgegnete er: “ich hab eh kein Material mehr.” Daß wir es nicht einmal im Tonstudio einspielen sondern im Freien, schob ich auf Sparmaßnahmen, aber so ein kurzes Einspielen hab ich noch nie mitgemacht: 15 Minuten Zeitaufwand.
Am nächsten Tag dann die Filmaufnahmen mit unserem am Vortag “eingespielten” Playback.

einen Monat später bekommen wir dann einen “Rechtekatalog zu der Produktion”. Nach dem ersten Satz bin ich schon stutzig geworden:

Der Vertragspartner – in dem Fall ich – räumt der Produktionsfirma sämtliche Rechte ein, “soweit gesetzlich möglich” bzw. überträgt diese auf die Produktionsfirma. Und das mit “sämtlichen Rechten” meinen sie ernst, denn es folgen 6 Seiten klein gedruckten Textes:

Mit sämtliche Rechte sind die “ausschließlichen zeitlichen, örtlich und inhaltlich unbegrenzten Nutzungsrechte zur Verfilmung und umfassenden filmischen und nicht filmischen Auswertung der Produktion in allen Medien” gemeint. Also eine vollständige Übertragung aller Urheberrechte und Leistungsschutzrechte, insbesondere:

  • Werkbearbeitungs- und Übersetzungsrecht
  • Filmherstellungsrecht
  • Wiederverfilmungs-, Fort- und Weiterentwicklungsrecht
  • Veröffentlichungsrecht
  • Titelverwendungs- und Titeländerungsrecht
  • Theaterrecht
  • Videogrammrecht
  • Senderecht
  • Recht der Zugänglichmachung zum Abruf
  • Verfielfältigungs-, Verbreitungs- Archivierungsrecht
  • Filmbearbeitungs- und Synchronisationsrecht
  • Recht zur Werbung
  • Drucknebenrecht
  • Tonträgerrecht
  • Merchandisigrecht
  • Druckrecht
  • Recht zur Klammerteilauswertung
  • Hörspiel- Hörbuchrecht
  • Bühnenrecht
  • Verzicht auf etwaige Persönlichkeitsrechte
  • Abtretbarkeit auf Dritte ist möglich

Selbstverständlich werden auch die Vergütungsansprüche an die Produktionsfirma abgetreten.

Was aber dem Faß die Krone aufsetzt ist folgendes:

Unbekannte Nutzungsarten:
Die Rechtseinräumung bzw. (soweit gesetzlich möglich) -übertragung bezieht sich auch auf alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlußes noch unbekannten Nutzungsarten.”

Wahnsinn, oder? Das ist mal eine Generalabtretungsklausel par excellence.

Eigentlich wollte ich, da sie es anscheinend vergessen hatten uns die Rechtsverzicht und -Übertragungserklärung vorher unterschreiben zu lassen, über den Inhalt oder eine erhöhte Gage verhandeln. Der Streß und weil die Aufnahme nicht zum Soundtrack reichen wird, sagte ich mir: sollen sie doch die Rechte haben.

Ich werde mir in Zukunft aber genau überlegen, ob ich bei solchen Produktionen mitmache bzw. ob ich nicht im Vorhinein über diese Knebelverträge spreche. Da müssen sie mir schon viel bieten, ansonsten begrenze ich das ganze auf die vorliegende Produktion und räume keinerlei Recht zur Klammerteilauswertung ein. Das ist nämlich das Recht, das Ausschnitte aus der Produktion, sowie Setphotographien auch in anderen Produktionen bearbeitet oder unbearbeitet verwendet werden dürfen. Auch das Tonträgerrecht völlig aufzugeben und dadurch auf etwaige Tantjemen seitens der GVL zu verzichten, kommt mir bei einer nächsten Filmproduktion nicht in die Tüte.

Ich darf mal annehmen, daß das ein Standard Komparsenvertrag ist und solch ein Vertrag niemals von Hauptdarstellern unterschrieben wird.


Wer einmal einen ganzen Vertrag durchgehen will, kann das gerne anhand eines Standardvertrages von TV-Total machen. Sehr interessant zu diesem Thema auch dieser Blogeintrag “Klammerteilrecht oder wie gebe ich mein Leben fürs TV auf”